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ggf. einleitender Text

25. März 2023

Zahnmedizinische Versorgungszentren entlasten das Gesundheitssystem

Ende des vergangenen Jahres hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) mit heftigen Vorwürfen die von Investoren getragenen medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) angegriffen.

  1. Der Verein hat den Namen „Bundesverband für nachhaltige Zahnheilkunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „Bundesverband für nachhaltige Zahnheilkunde e.V.“ Die Kurzform des Vereinsnamens lautet „BNZ e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO). Der Verein hat zum Ziel, eine flächendeckende und hochwertige zahnmedizinische Versorgungsicherheit mittels der Entwicklung und Unterstützung von modernen und qualitativ hochwertigen zahnmedizinischen Verbundstrukturen in Deutschland zu gewährleisten.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch – die Interessenvertretung gegenüber politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern sowie die Entwicklung und Umsetzung der öffentlichen Kommunikation, mit dem Ziel, eine Verbesserung der politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Gründung, die Fortentwicklung und den Betrieb von zahnmedizinischen Versorgungszentren und modernen zahnmedizinischen Versorgungsstrukturen zu erwirken,- den Aufbau einer Plattform zum Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Gründung, der Zulassung und dem Betrieb von zahnmedizinischen Versorgungszentren sowie hinsichtlich moderner und innovativer Berufsmöglichkeiten und Perspektiven im Rahmen von zahnmedizinischen Verbundstrukturen,
    • die Förderung von Kooperation und Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren auf dem Dentalmarkt, mit dem gemeinsamen Ziel einer Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung,
    • die Information und Aufklärung der Fachöffentlichkeit und Patienten im Hinblick auf regulatorischen Entwicklungen und öffentliche Debatten bezüglich zahnmedizinischer Verbundstrukturen,
    • die Organisation und Durchführungen von Fortbildungen, Tagungen, Kongressen und Vorträgen zu modernen zahnmedizinischen Versorgungsstrukturen und innovative Praxislösungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied können werden:a. juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar durch mit ihnen verbundenen Unternehmen über eine Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum verfügen und darüber an der zahnmedizinischen Versorgung teilnehmen;b. natürliche Personen, die als zugelassene Zahnärzte an der zahnmedizinischen Versorgung teilnehmen oder natürliche Personen, die sich mit den Zielen und Werten des Vereins identifizieren.
  3. Förderndes Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen unabhängig von den Voraussetzungen in Absatz 2 werden, die dem Verein angehören wollen und die Ziele des Vereins unterstützen, ohne sich in diesem aktiv beteiligen zu wollen.
  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu adressieren ist.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.
  3. Die Mitglieder sind rechtzeitig über Aufnahmegesuche schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation Ausschluss oder Austritt aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit des Austritts ist der Eingang der Austrittserklärung in der Vereinsgeschäftsstelle maßgeblich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzung gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
    Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung geregelt.
  3. Bemessungsgrundlage für die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder ist die Anzahl der Stimmrecht gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei natürlichen Personen, namentlich aus dem Vorsitzenden sowie dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation der Vorstandsarbeit regelt. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung beschließen.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen,
    • die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
    • die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.
  2. Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Wählbar sind nur natürliche Personen. Diese müssen nicht notwendiger Weise Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    • Entlastung und Wahl des Vorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
    • Genehmigung des Haushaltsplans,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    • Beschlussfassung über Anträge.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn Mitglieder, die gemeinsam 1/10 der Stimmrechte des Vereins innehaben es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens 1/6 der Stimmrechte des Vereins repräsentieren. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder bzw. die von diesen verkörperten Stimmrechten beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitgliederstimmen.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
  5. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Tagesordnung,
    • der Versammlungsleiter,
    • der Protokollführer,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  1. Stimmrecht besitzen nur die ordentlichen Mitglieder. Um einen sachgerechten Ausgleich im Hinblick auf die Stimmrechte von natürlichen und juristischen Personen zu erreichen, werden die Stimmrechte wie folgt gewichtet:a. Ordentliche Mitglieder als juristische Personen nach § 3 Abs. 2 lit. a der Satzung haben eine Stimme pro bei der juristischen Person unmittelbar oder mittelbar angestelltem zugelassenen Zahnarzt.b. Ordentliche Mitglieder als natürliche Personen nach § 3 Abs. 2 lit. b der Satzung haben jeweils eine Stimme.
  2. Die Stimmen eines Mitglieds können nur gemeinsam abgegeben werden.
  3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  4. Die Stimmabgabe eines Mitglieds kann in Vertretung erfolgen.
  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende einzelvertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der zahnmedizinischen Versorgung in Deutschland.