Das Bundesminsterium für Gesundheit beantwortet die Frage präzise:
„Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind Einrichtungen, in denen Ärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen unter einem Dach zusammenarbeiten.
Medizinische Versorgungszentren sind als Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung inzwischen etabliert und werden nicht nur von angehenden Ärztinnen und Ärzten häufig als interessanter Arbeitgeber genannt, sondern haben sich teilweise auch als ein wichtiges Bindeglied bei der Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung erwiesen.
Früher konnten MVZ zum Beispiel auch von Heil- und Hilfsmittelerbringern gegründet werden. In der Praxis führte dies dazu, dass MVZ immer häufiger von Investoren gegründet wurden, die als Kapitalgeber, zum Beispiel durch den Kauf eines Pflegedienstes, die Voraussetzungen zur Gründung eines MVZ erfüllen. Um der Gefahr zu begegnen, dass medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen eeinflusst werden, wurde mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz geregelt, dass zur Gründung eines MVZ nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser, bestimmte Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sowie bestimmte gemeinnützige Trägerorganisationen berechtigt sind.
Zudem wurde zum Beispiel die Gründung eines MVZ in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen. Die Leitung eines MVZ muss in der Hand eines Arztes liegen, der in dem MVZ selbst tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gründung eines MVZ erneut weiterentwickelt. Durch den Wegfall des früheren Tatbestandsmerkmals der fachübergreifenden ärztlichen Tätigkeit können seitdem auch arztgruppengleiche MVZ gegründet werden. Das bedeutet, dass auch reine Hausarzt-MVZ sowie spezialisierte facharztgruppengleiche MVZ möglich sind. Darüber hinaus wurde auch den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, MVZ zu gründen und damit aktiv die Versorgung in der Region zu beeinflussen und zu verbessern.“
Zahnmedizinische Versorgungszentren (ZMVZ)
Für Zahnärzte bot sich mit der Gründung eines zahnmedizinischen Versorgungszentrums (ZMVZ) gegenüber der klassischen Gemeinschaftspraxis die Möglichkeit, legal zu wachsen: Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes war das mögliche Wachstum einer Praxis aufgrund der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung begrenzt: Ein Vertragszahnarzt durfte am Vertragszahnarztsitz zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte, bzw. bis zu vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. (§ 4 Abs. 1 Satz 6 Bundesmantelvertrag). Mit der Möglichkeit, im ZMVZ eine theoretisch unbegrenzte Zahl an Zahnärzten zu beschäftigen, wurde die Wachstumsgrenze von Zahnarztpraxen aufgehoben. Damit erhielten Zahnärzte die gleichen Gründungsvoraussetzungen wie Haus- und Fachärzte. Im gesamten Gesetzgebungsverfahren, das diese Möglichkeiten letztlich eröffnete, gab es von der KZBV keine Wortmeldung, die in irgendeiner Weise Kritik an diesem Vorhaben äußerte.
Erst drei Monate nach der Gesetzesänderung und der Möglichkeit, zahnmedizinische Versorgungszentren (ZMVZ) zu gründen, gab es dann von Seiten der KZBV die Forderung, die Gesetzesänderung wieder abzuschaffen. Begründung: Die Zahnärzte in Deutschland übten einen freien Beruf aus und der Zahnarzt sei eigenverantwortlich in sachlich-persönlicher Weisungsfreiheit tätig. Die „unkontrollierte Anzahl von angestellten Zahnärzten in einem MVZ sowie die Möglichkeit der GmbH-Bildung“ würden nicht dem Berufsbild des freiberuflich tätigen Zahnarztes entsprechen.
Haben ZMVZ die Einzelpraxis oder den „freien Zahnarzt“ verdrängt?
Die Antwort ist ganz klar nein. Das ZMVZ ist zunächst einmal eine rein rechtliche Struktur, ein zulassungsrechtliches Konstrukt also, das vom Patient gar nicht wahrgenommen wird und für den Patienten auch keinen Unterschied macht. Jede Zahnarztpraxis mit nur zwei Behandlern kann ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum sein. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass in einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich jeder Zahnarzt über eine eigene Zulassung verfügt, während beim ZMVZ die MVZ-Gesellschaft Inhaberin der Zulassung ist. Und natürlich können in einem ZMVZ beliebig viele Zahnärzte angestellt arbeiten.
Der Zahnarztberuf – ob selbstständig oder angestellt – bleibt dabei ein freier Beruf mit Behandlungsunabhängigkeit und Therapiefreiheit – das Grundprinzip der ärztlichen Berufsausübung. Nur Freiberuflichkeit sichert die freie medizinische Entscheidung und nur sie bildet die Grundlage eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses. Auch die ärztliche Schweigepflicht leitet sich aus dieser Freiberuflichkeit ab. (www.nav-virchowbund.de)
Die derzeit von den Standesvertretern medial gespielte Thematik, dass MVZ/ZMVZ oder Investoren-betriebene MVZ diese Freiberuflichkeit gefährden, ist irreführend und macht den Betroffenen, nämlich uns allen, die auch Patienten sind, Angst. Deshalb möchten wir hier klarstellen: Eine Zahnarztpraxis, in welcher Struktur sie auch betrieben wird, als Einzelpraxis, als Gemeinschaftspraxis oder als zahnmedizinisches Versorgungszentrum ist und bleibt eine einem Zahnarzt verantwortete Praxis. Der Zahnarzt ist immer frei in seiner Behandlung. Bei angestellten Zahnärzten muss dies sogar durch arbeitsvertragliche Regelungen sichergestellt werden.